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Informationen für gemeinnützig Arbeitende und Beschäftigungsgeber zum Umgang mit gemeinnütziger Arbeit , während der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona- Virus

- Die Vermittlungsstelle ist in dieser Zeit telefonisch und per E-Mail erreichbar.

 

Telefon: 06221 650 66 55

 

Email Adresse hier klicken

 

- Vermittlungsgespräche und Neu- Vermittlungen finden nicht statt.

 

 

- Bereits vermittelte Tätigkeit/laufende Arbeit darf angetreten/ fortgeführt werden, sofern der Beschäftigungsgeber dies im Rahmen der dort geltenden Bestimmungen gestattet. Anderenfalls muss die Arbeit bis zur Beendigung der Schutzmaßnahmen ruhen.

 

- Gemeinnützig Arbeitende, die ihre Kinder betreuen müssen, dürfen die gemeinnützige Arbeit ebenfalls bis einstweilen zum Ende der Osterferien ruhen lassen. Bitte informieren Sie jedoch ihren Arbeitgeber darüber.

 

- Nach Beendigung der Maßnahmen, ist die gemeinnützige Arbeit in Absprache mit dem jeweiligen Beschäftigungsgeber umgehend und ohne weitere Aufforderung wieder aufzunehmen. Sollte ein gemeinnützig Arbeitender über die Beendigung der Schutzmaßnahmen hinaus bei der gemeinnützigen Arbeit verhindert sein, gelten die üblichen Bestimmungen.           

 

Geben Sie auf sich acht und bleiben Sie gesund!